RS Vwgh 2002/5/23 2001/09/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §3;
AÜG §4 Abs2 Z1;
AuslBG §2 Abs2 lite;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;

Rechtssatz

Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der F GmbH. Diese hat vom Generalunternehmer E AG einen Auftrag zur Eisenarmierung samt Verlegung auf einer Großbaustelle erhalten. Die gesamten Verlegearbeiten wurden von der F GmbH an die H GmbH weitergegeben, während die Eisenbiegearbeiten im Betrieb der F GmbH selbst durchgeführt wurden. Die H GmbH beschäftigte auf der Baustelle ausländische Arbeitskräfte ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung. Dies wird dem Beschuldigten mit der Begründung zur Last gelegt (§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG), es handle sich in Wahrheit um von der H GmbH an die F GmbH überlassene Arbeitskräfte. Bei § 4 Abs. 2 Z. 1 AÜG kommt es nicht darauf an, welchen Auftrag die F GmbH vom Generalunternehmer E AG übernommen hat, sondern darauf, welche Produkte, Dienstleistungen und Zwischenergebnisse im Betrieb der F GmbH üblicherweise angestrebt werden. Die Tätigkeit des Verlegens von Eisenarmierungen auf einer Baustelle unterscheidet sich aber von der Tätigkeit der Zurichtung und des Biegens des Armierungsstahles. Die gesamte Eisenarmierung ist das Ergebnis der voneinander trennbaren Arten der Tätigkeit (vgl. zur Abgrenzbarkeit der Tätigkeit des Eisenbiegens von der nachfolgenden Tätigkeit des Verlegens der Eisenarmierung auch Bachler, Einsatz von Werkverträgen im Ausländerbeschäftigungsrecht, dargestellt am Beispiel von Eisenarmierungsarbeiten, ZAS 2002, 1 ff, insbesondere 5). Der VwGH kann im gegenständlichen Fall nicht finden, dass die der H GmbH weitergegebene Tätigkeit der Verlegung der Eisenarmierung im gegenständlichen Objekt kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen der F GmbH abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk darstellte (weitere Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090073.X01

Im RIS seit

13.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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