RS Vwgh 2002/5/23 2001/07/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

L63005 Rinderzucht Tierzucht Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
StVG §120 Abs1;
StVG §48 Abs1;
TierzuchtG Slbg 1995 §8 Abs1;
TierzuchtG Slbg 1995 §8 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/20/0151 E 22. Jänner 1998 VwSlg 14826 A/1998 RS 2(hier: Parteistellung des Österreichischen Zuchtverbandes für Ponys, Kleinpferde und Spezialrassen im Verfahren zur Anerkennung des Österreichischen Shetlandponyzuchtverbandes)

Stammrechtssatz

Ob einer Norm des objektiven Rechts ein subjektiver Rechtsanspruch korrespondiert, wird nach Rsp und Lehre dann, wenn sich im Gesetz auch keine bestimmte sprachliche Wendung über die Qualifikation des faktischen Interesses einer Person findet, nach einer Zweifelsregel gelöst: Hat eine Person ein Interesse an der Erfüllung einer Pflicht, ein Interesse, das für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war, so streitet im demokratischen Rechtsstaat eine Vermutung für ihre Befugnis zur Rechtsverfolgung (Hinweis E 14.10.1976, 722/76, VwSlg 9151 A/1976).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070133.X02

Im RIS seit

22.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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