RS Vfgh 2003/12/11 G108/03

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

26 Gewerblicher Rechtsschutz
26/01 Wettbewerbsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
EG Art81
KartellG 1988 §129 idF BGBl I 62/2002
WettbewerbsG ArtV Abs6
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags von (ehemaligen) Vorstandsvorsitzenden bzw Vorstandsmitgliedern von Banken auf Aufhebung der Übergangsbestimmung betreffend die Novellierung des Kartellmissbrauches im Kartellgesetz 1988 sowie der Neufassung der Bestimmung selbst im Gefolge der Verhängung von Geldbußen im so genannten Lombard-Club-Kartellfall durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mangels Legitimation; keine aktuelle Betroffenheit im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes durch eine strafrechtliche Verfolgung bzw mangels Anhängigkeit einer Schadenersatzklage gegen die Antragsteller

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Übergangsbestimmung des ArtV Abs6 WettbewerbsG betreffend die weitere Anwendbarkeit der Strafbestimmungen des KartellG 1988 sowie in eventu des novellierten §129 KartellG 1988 betreffend den Kartellmissbrauch mangels Legitimation.

Soweit die Antragsteller eine Bestimmung des WettbewerbsG anfechten und hiebei die Nummer des Bundesgesetzblattes mit "61" statt "62" bezeichnen, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Da aus dem Zusammenhang eindeutig erkennbar ist, dass die mit dem Hauptbegehren angefochtene Bestimmung im WettbewerbsG und nicht im BGBl I 61/2002, das die Kundmachung der Aufhebung von Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof betrifft, steht, hält der Verfassungsgerichtshof den Antrag für ausreichend präzise.Soweit die Antragsteller eine Bestimmung des WettbewerbsG anfechten und hiebei die Nummer des Bundesgesetzblattes mit "61" statt "62" bezeichnen, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Da aus dem Zusammenhang eindeutig erkennbar ist, dass die mit dem Hauptbegehren angefochtene Bestimmung im WettbewerbsG und nicht im Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 2002,, das die Kundmachung der Aufhebung von Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof betrifft, steht, hält der Verfassungsgerichtshof den Antrag für ausreichend präzise.

Keine aktuelle Betroffenheit durch eine strafrechtliche Verfolgung nach Rücktritt des Staatsanwalts von der Verfolgung gem §90c Abs5 StPO im Hinblick auf den Erstantragsteller und Zurücklegung der Anzeigen gegen die übrigen Antragsteller; aktuelle Betroffenheit auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderlich.

Keine Schadenersatzklage anhängig.

Jenes Verhalten der Antragsteller, das gemäß ihrem Vorbringen zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen gegen sie führen könnte, nämlich die von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 11.06.02 als erwiesen angenommene Aufrechterhaltung eines Kartells iSd Art81 EG für den Zeitraum vom 01.01.95 bis Juni 1998, ist bereits gesetzt worden und die Antragsteller müssten sich daher nicht erst rechtswidrig verhalten, nur um die Frage an den Verfassungsgerichtshof herantragen zu können, ob die angefochtenen Bestimmungen verfassungswidrig sind.

Besondere, außergewöhnliche Umstände, aufgrund derer den Antragstellern trotz der in einem allfälligen zivilgerichtlichen Verfahren offen stehenden Möglichkeiten das Recht auf Einbringung eines individuellen Normenprüfungsantrages einzuräumen wäre (vgl VfSlg 13871/1994, 14752/1997, 15786/2000, 16212/2001, VfGH 26.11.02, G61/02), haben die Antragsteller nicht vorgebracht.Besondere, außergewöhnliche Umstände, aufgrund derer den Antragstellern trotz der in einem allfälligen zivilgerichtlichen Verfahren offen stehenden Möglichkeiten das Recht auf Einbringung eines individuellen Normenprüfungsantrages einzuräumen wäre vergleiche VfSlg 13871/1994, 14752/1997, 15786/2000, 16212/2001, VfGH 26.11.02, G61/02), haben die Antragsteller nicht vorgebracht.

Entscheidungstexte

  • G 108/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.12.2003 G 108/03

Schlagworte

EU-Recht, Übergangsbestimmung, Kartellrecht, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G108.2003

Dokumentnummer

JFR_09968789_03G00108_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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