RS Vwgh 2002/5/23 2001/07/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
VVG §10 Abs1;
VVG §11;
VVG §2;
VVG §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/06/0219 E 12. März 1992 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme im Wege einer "amtlichen Kostenschätzung" ermittelt werden, muß die verpflichtete Partei in ihrer dagegen erhobenen Berufung konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben; den Verpflichteten trifft die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kostenersatzvornahme. Die amtliche Kostenschätzung muß jedenfalls so aufgeschlüsselt sein, daß dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit eingeräumt wird (Hinweis E 20.11.1984, 84/07/0279 und E 25.3.1987, 87/01/0049).

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070183.X01

Im RIS seit

22.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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