RS Vwgh 2002/5/23 99/09/0238

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Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs4 impl;
DO Wr 1994 §94 Abs4;

Rechtssatz

Wie der VwGH zu der mit § 94 Abs. 4 Wr DO 1994 vergleichbaren Bestimmung des § 112 Abs. 4 BDG 1979 - die gleichfalls an der Aufrechterhaltung des "notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist", orientiert ist - ausgesprochen hat (Hinweis E 27. 10. 1999, 97/09/0118, und E 20. 11. 2001, 98/09/0323), kommt eine Verminderung oder Aufhebung der Bezügekürzung nicht in Betracht, wenn und soweit sie zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des genannten Personenkreises nicht unbedingt erforderlich ist. Es wäre demnach vom Beschwerdeführer in seinem Antrag ein geeigneter Lebenssachverhalt darzulegen und nachzuweisen gewesen, inwieweit die Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes die gänzliche Aufhebung oder Verminderung der Bezügekürzung unbedingt erfordert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090238.X01

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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