RS Vwgh 2002/5/23 2002/09/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151 impl;
AÜG §4 Abs1;
AÜG §4 Abs2;
AuslBG §2 Abs2 lite;
AuslBG §2 Abs4;

Rechtssatz

Der Beschuldigte betreibt ein Bauunternehmen, welches Errichtungsarbeiten von Zwischenwänden in Form der Montage und des Verspachtelns von Gipskartonwänden auf einer Baustelle an ein anderes Unternehmen (eine KEG) "weitergab". Für die Durchführung der Arbeiten wurden zwei ungarische Staatsangehörige ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung herangezogen.

Die beiden Ausländer wurden wegen eines Arbeitskräfteengpasses im Betrieb des Beschuldigten herangezogen. Die Arbeiten wurden auf einer Baustelle des Beschuldigten, sohin in der betrieblichen Sphäre (= im Betrieb) des Beschuldigten durchgeführt. Die Leistungen der Ausländer (Errichten von Zwischenwänden in der Form der Montage und des Verspachtelns von Gipskartonwänden) sind ident mit gleichartigen Betriebsergebnissen, welche im Betrieb des Beschuldigten angestrebt werden. Bei Abschluss des behaupteten "Werkvertrages" wurden die von der KEG zu errichtenden Arbeitsergebnisse nicht konkret beschrieben. Die zu verrichtenden Arbeiten wurden den Ausländern vom Bauleiter des Beschuldigten erst im Zuge des Baufortschrittes "zugewiesen". Somit handelt es sich um Bauleistungen, die von denjenigen im Betrieb des Beschuldigten hergestellten nicht unterscheidbar sind. Es gab nur eine Preisvereinbarung fußend auf Quadratmetersätzen. Der Bauleiter des Beschuldigten führte de facto eine nahezu ständige begleitende Kontrolle aus. Damit liegt eine Art "stiller" Eingriff in die Gestaltungsautonomie des "Werksunternehmers" (der KEG) vor, der sogar auf organisatorische Eingliederung deutet. Diese Sachverhaltselemente sprechen in eindeutiger Weise für die Verwendung überlassener ausländischer Arbeitskräfte. Die übrigen Abgrenzungsmerkmale bewirken keine andere Beurteilung der Gesamtsituation. Der gegenständliche Fall entspricht sohin anderen Fällen, denen ähnliche Sachverhalte in Bezug auf die Arbeit des Errichtens von Zwischen-(Gipskarton-)Wänden zu Grunde lag (Hinweis E 21. 06. 2000, 99/09/0024, E 17. 07. 1997, 95/09/0218, E 21. 10. 1998, 96/09/0183).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002090011.X01

Im RIS seit

13.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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