RS Vwgh 2002/5/23 2000/09/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §15;
AuslBG §28 Abs1;
AuslBG §4c;

Rechtssatz

Eine Bestrafung gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 AuslBG wegen Beschäftigung eines gemäß Art 6 oder 7 ARB Nr. 1/80 berechtigten türkischen Arbeitnehmers oder Familienangehörigen kommt ungeachtet des Umstandes, dass diese Ausnahme im Tatbestand dieser Vorschriften nicht ausdrücklich vorgesehen ist, nicht in Betracht. Auch die Zitierung des § 4c AuslBG in § 28 Abs. 1 AuslBG ändert nichts an der Unmittelbarkeit der sich bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz bzw. Art. 7 Abs. 1 zweiter Unterabsatz ARB Nr. 1/80 für den türkischen Staatsangehörigen daraus ergebenden subjektiven Rechte, weil diese Bestimmungen sich - zumindest sinngemäß ausschließlich - auf Befreiungsscheine nach § 15 AuslBG beziehen und diese lediglich auf Antrag auszustellenden Befreiungsscheine auch an gänzlich andere Voraussetzungen geknüpft sind. Nur für diese ergibt sich auch die in § 15 Abs. 5 AuslBG vorgesehene Befristung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090212.X05

Im RIS seit

14.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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