RS Vwgh 2002/5/23 2001/07/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/06 Konsumentenschutz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §7e Abs3;
KSchG 1979 §29;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/07/0128 2001/07/0129 2001/07/0130 2001/07/0131

Rechtssatz

Aus den Erläuterungen zu § 29 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 (GP XIV RV 744, S. 42) geht hervor, dass neben den dort aufgezählten fünf Interessensvertretungen auch der alle Belange des Verbraucherschutzes abdeckende Verein für Konsumenteninformation bestrebt sein könnte, eine Unterlassungsklage zu erheben und es daher an sachlichen Gründen fehlt, diese Vereinigung von der Klagsbefugnis auszuschließen. Der Gesetzgeber maß hier bei einer dem § 7e Abs. 3 AWG 1990 idF 1996/434 vergleichbaren Formulierung dem Wort "und" eine rein aufzählende Bedeutung zu.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070127.X04

Im RIS seit

22.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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