RS Vwgh 2002/5/23 2000/09/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §15;
AuslBG §4c;

Rechtssatz

Nur für Befreiungsscheine nach § 15 AuslBG, nicht aber für solche nach § 4c AuslBG, ergibt sich die in § 15 Abs. 5 AuslBG vorgesehene Befristung. Eine Befristung der Gültigkeit eines auf § 4c AuslBG gestützten Befreiungsscheines, wie sie in dem dem beschwerdegegenständlichen türkischen Staatsangehörigen ausgestellten enthalten ist, ist anders als im Falle von Befreiungsscheinen nach § 15 AuslBG, für die in § 15 Abs. 5 leg. cit. eine solche ausdrücklich vorgesehen ist, infolge der Unmittelbarkeit des sich aus dem ARB Nr. 1/80 ergebenden Rechtsanspruchs bei Vorliegen der Voraussetzungen nur dann unzulässig, wenn die zeitliche Kongruenz nicht vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090212.X06

Im RIS seit

14.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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