RS Vwgh 2002/5/23 2002/07/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1 impl;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Die "Entlassung" eines Verpflichteten (hier: eines Masseverwalters einer GesmbH) aus dem Kreis von mehreren Verpflichteten eines wasserpolizeilichen Auftrages stellt keine gegenüber einem weiteren Verpflichteten (hier: dem Liquidator der GesmbH) ausgeübte unmittelbare behördliche Befehls- oder Zwangsgewalt dar. Wurden aber gegenüber dem Verpflichteten keine Befehls- oder Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht, so lag auch keine bekämpfbare faktische Amtshandlung vor. (Die Zurückweisung der an die Behörde gerichteten Beschwerde des Bf erfolgte somit zu Recht.)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070063.X01

Im RIS seit

22.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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