RS Vfgh 2003/12/12 B777/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2003
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
EMRK Art8
EMRK Art12
EMRK Art14
ABGB §44
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Unzulässigkeit der Trauung Homosexueller nicht verfassungswidrig; Änderung des Eherechts des ABGB im Sinne einer Zulässigkeit der Eheschließung gleichgeschlechtlicher Personen weder durch den Gleichheitssatz noch die EMRK geboten

Rechtssatz

Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass §44 ABGB allein die Ehe zwischen "Personen verschiedenen Geschlechtes" kennt und vorsieht.

Weder der Gleichheitssatz der österreichischen Bundesverfassung noch die Europäische Menschenrechtskonvention (arg "Männer und Frauen" in Art12 EMRK) gebieten eine Ausdehnung der auf die grundsätzliche Möglichkeit der Elternschaft ausgerichteten Ehe auf Beziehungen anderer Art. Am Wesen der Ehe ändert auch nichts, dass eine Scheidung (Trennung) möglich ist und es Sache der Ehegatten ist, ob sie tatsächlich Kinder haben können oder wollen (Hinweis auf EGMR 27.09.90, Nr 10843/84, Cossey).Weder der Gleichheitssatz der österreichischen Bundesverfassung noch die Europäische Menschenrechtskonvention (arg "Männer und Frauen" in Art12 EMRK) gebieten eine Ausdehnung der auf die grundsätzliche Möglichkeit der Elternschaft ausgerichteten Ehe auf Beziehungen anderer "Art". Am Wesen der Ehe ändert auch nichts, dass eine Scheidung (Trennung) möglich ist und es Sache der Ehegatten ist, ob sie tatsächlich Kinder haben können oder wollen (Hinweis auf EGMR 27.09.90, Nr 10843/84, Cossey).

Dass gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften mit ein Teil des Privatlebens sind und solcherart den Schutz des Art8 EMRK genießen - der auch die Benachteiligung nach unsachlichen Merkmalen verbietet (Art14 EMRK) -, verpflichtet daher nicht zur Änderung des Eherechts.

Ob und in welchen Rechtsgebieten der Gesetzgeber gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften dadurch unzulässigerweise diskriminiert, dass er für Ehegatten Besonderes vorsieht, ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ehe und Verwandtschaft, Lebensgemeinschaft, Privat- und Familienleben, Zivilrecht, Eherecht, Homosexualität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B777.2003

Dokumentnummer

JFR_09968788_03B00777_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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