RS Vfgh 2003/12/12 B1693/02 - B1428/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2003
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
Oö VergabeG §59, §60
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen Wegfalls der Beschwer infolge Erteilung des Zuschlags; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Selbst wenn eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides dessen Verfassungswidrigkeit ergäbe, würde dies für die Wahrung der Rechte der beschwerdeführenden Gesellschaft im konkreten Rechtsfall ohne Bedeutung sein. Denn auch bei Aufhebung des einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffenden Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof käme nach Zuschlagserteilung eine Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung nicht mehr in Betracht (vgl §59 Abs1 iVm §60 Oö VergabeG; §11 Oö VergabenachprüfungsG). Die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen wirken daher nicht mehr fort.

Kein Kostenzuspruch; keine Klaglosstellung iSd §86 VfGG (vgl VfSlg 15310/1998).

Siehe auch B v 30.11.04, B1428/02.

Entscheidungstexte

  • B 1693/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.12.2003 B 1693/02
  • B 1428/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.2004 B 1428/02

Schlagworte

Vergabewesen, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1693.2002

Dokumentnummer

JFR_09968788_02B01693_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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