RS Vfgh 2003/12/12 G14/03 ua, V18/03 ua

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Veröffentlicht am 12.12.2003
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Allg
FührerscheinG §24 Abs3
FührerscheinG §24 Abs5 Z7
FührerscheinG §26
NachschulungsV, BGBl II 357/2002 §11
VfGG §62 Abs1 zweiter Satz

Leitsatz

Zurückweisung der Anträge eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung der Kostenregelung der Nachschulungsverordnung bzw der Verordnungsermächtigung mangels Präjudizialität; Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung von Bestimmungen des Führerscheingesetzes betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung bei Inbetriebnahme eines KFZ in alkoholisiertem Zustand und die Anordnung einer Nachschulung bzw die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens wegen res iudicata bzw mangels konkreter Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken

Rechtssatz

Zurückweisung der Anträge eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung des §11 Z1 der NachschulungsV FSG-NV, BGBl II 357/2002, (vgl G373/02 ua, E v 27.06.03) sowie der Verordnungsermächtigung des §24 Abs5 Z7 FührerscheinG mangels Präjudizialität.

Da schon die Verordnungsbestimmungen über die Höhe der Nachschulungskosten im Verfahren vor dem UVS über die Anordnung nicht anzuwenden sind, ist auch die ihnen zugrundeliegende gesetzliche Verordnungsermächtigung in den beim antragstellenden UVS anhängigen Verfahren nicht anzuwenden.

Zurückweisung der Anträge des UVS auf Aufhebung näher bezeichneter Teile des §24 und §26 FührerscheinG.

Ein Gesetzesprüfungsantrag ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn sowohl Identität der angefochtenen Norm, als auch Identität der dagegen vorgebrachten Bedenken gegeben ist.

Vorliegen von res iudicata hinsichtlich des Vorbringens, wonach bei Anwendung der Tatbestände des §26 FührerscheinG eine "Wertung" der Verkehrsunzuverlässigkeit schon durch das Gesetz vorweggenommen sei, sowie im Hinblick auf das Vorbringen zu §24 Abs3 5. Satz FührerscheinG (she G373/02 ua, E v 27.06.03).

Aus dem - insoweit neuen - Vorbringen, daß die Kraftfahrbehörde in Folge einer "Verwaltungsübertretung des §99 Abs1 (oder Abs1a) StVO zwingend eine Nachschulung" oder "die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens" anordnen müsse, "ohne daß auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht genommen werden kann", geht zwar gerade noch hervor, daß der UVS dem Gesetzgeber vorwirft, eine zu undifferenzierte Regelung getroffen und dadurch gegen den Gleichheitssatz verstoßen zu haben. Der UVS hat jedoch in keiner Weise näher dargetan, aus welchen Gründen und aufgrund welcher - wesentlicher - Unterschiede im Tatsächlichen eine differenzierende Regelung geboten sein soll. Aufgrund des Vorbringens - an das der Verfassungsgerichtshof gebunden ist - kann nicht erkannt werden, aufgrund welcher Sachverhalte und inwiefern die zwingende Anordnung einer Nachschulung bzw. der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens infolge eines Verstoßes gegen die Strafbestimmungen gemäß §99 Abs1 oder Abs1a StVO gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen sollte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung, res iudicata, Straßenpolizei, Alkoholisierung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G14.2003

Dokumentnummer

JFR_09968788_03G00014_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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