RS Vwgh 2002/5/28 2000/11/0242

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG-GV 1997 §3 Abs4;
FSG-GV 1997 §8 Abs5;

Rechtssatz

Gemäß § 8 Abs. 5 FSG-GV 1997 ist erforderlichenfalls durch eine Beobachtungsfahrt oder eine Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit festzustellen, ob der Verlust eines Auges ausreichend kompensiert werden kann. Die Behörde ist dazu verpflichtet, wenn nicht schon durch das amtsärztliche Gutachten sämtliche Zweifel ausgeräumt werden können. Für eine Beobachtungsfahrt gemäß § 3 Abs. 4 FSG-GV 1997 bleibt bei Mängel des Sehvermögens auf Grund des Charakters des § 8 Abs. 5 FSG-GV 1997 als lex specialis zu § 3 Abs. 4 FSG-GV 1997 hingegen kein Raum. Sollte nämlich durch eine Beobachtungsfahrt gemäß § 8 Abs. 5 FSG-GV 1997 festgestellt worden sein, dass der Verlust eines Auges nicht ausreichend kompensiert werden kann, so kommt die Annahme, ein Ausgleich des bestehenden Mangels sei durch erlangte Geübtheit im Sinne des § 3 Abs. 4 FSG-GV 1997 eingetreten, nicht mehr in Frage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110242.X03

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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