RS Vwgh 2002/5/28 2000/11/0251

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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E000 EU- Recht allgemein
E1E
59/04 EU - EWR
90/02 Führerscheingesetz

Norm

11992E048 EGV Art48;
11997E039 EG Art39;
EURallg;
FSG 1997 §36 Abs1 Z1 lita;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der angefochtene Bescheid (mit dem ein Ansuchen um Ermächtigung zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen außerhalb des Fahrschulstandortes abgewiesen wurde) stelle eine Inländerdiskriminierung in Verbindung mit der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 48 EGV dar. Eine Inländerdiskriminierung kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes schon deswegen nicht vorliegen, weil Angehörige anderer Mitgliedsstaaten der EU, die in Österreich eine Fahrschule betreiben, bezüglich der Abhaltung theoretischer Fahrprüfungen den selben Beschränkungen unterworfen sind wie österreichische Staatsbürger.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110251.X02

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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