RS Vwgh 2002/5/28 2000/11/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §11 Abs7 Z2;
FSG 1997 §11;
FSG 1997 §36 Abs1 Z1 lita;
KFG 1967 §114 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter "Erteilung von Ermächtigungen ... an Fahrschulen" im Sinne des § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. a FSG 1997 ist die ERTEILUNG VON ERMÄCHTIGUNGEN AN DIE INHABER VON FAHRSCHULBEWILLIGUNGEN, und zwar vorliegenden Falls zur Abhaltung von theoretischen Prüfungen gemäß § 11 FSG 1997, zu verstehen. Ob der Beschwerdeführer über eine solche Ermächtigung verfügt, kann dahingestellt bleiben. Das FSG 1997 sieht nämlich nicht vor, dass Ermächtigungen zur Abhaltung von theoretischen Prüfungen beschränkt auf bestimmte Örtlichkeiten, hier für Orte, an denen auf Grund einer Bewilligung gemäß § 114 Abs. 5 KFG 1967 Fahrschulkurse (außerhalb des Standortes der Fahrschule) abgehalten werden dürfen, erteilt werden (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110251.X01

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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