RS Vwgh 2002/5/28 96/14/0041

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §3 Z20;
EStG 1988 §3 Abs1 Z15;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/14/0019 E 28. Mai 2002 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die handelsrechtliche Stellung (hier als Prokurist) sagt nichts über betriebsbezogene Gruppenmerkmale aus. Betriebsbezogene Gruppenmerkmale können sowohl bei Personen, die zur Vertretung eines Unternehmens nach Außen, als auch bei solchen, die dazu nicht befugt sind, vorliegen. Beispielsweise könnte einzelnen Personen der Gruppe "Verkaufspersonal" Prokura erteilt werden. Geschäftsführer könnten im Innenverhältnis nur als Abteilungsleiter tätig werden, während anderen Abteilungsleitern nicht einmal Prokura erteilt werden müsste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996140041.X02

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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