RS Vwgh 2002/5/28 2001/14/0058

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Der Geheimhaltungspflicht können sowohl unselbstständig als auch selbstständig Beschäftigte unterliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140058.X01

Im RIS seit

23.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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