RS Vwgh 2002/5/28 2000/11/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §5;

Rechtssatz

"Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (im Falle einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfasste Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist). Im Beschwerdefall war Sache des Verwaltungsverfahrens die Erteilung (Verlängerung) der Lenkberechtigung. Der Beschwerdeführer wandte sich in seiner Berufung gegen die seiner Ansicht nach zu kurze Erteilungsdauer. Gegenstand des Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde war jedoch ebenfalls die Erteilung (Verlängerung) der Lenkberechtigung, weil der vom Rechtsmittel erfasste Teil, nämlich die Befristung, vom übrigen Bescheidinhalt nicht getrennt werden konnte. Um beurteilen zu können, ob die befristete Erteilung der Lenkberechtigung durch die Unterbehörde rechtmäßig war, musste sich die belangte Behörde auch mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit der Beschwerdeführer gesundheitlich geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Die belangte Behörde konnte den Bescheid der Unterbehörde somit auch zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110242.X01

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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