RS Vwgh 2002/5/28 2001/11/0239

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §29 Abs3;
VVG §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0281 E 26. Februar 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Zwangsstrafe zur Bewirkung einer unvertretbaren Handlung (hier: die Herausgabe des Führerscheins)im Sinne des § 5 VVG dient nur dazu, den Verpflichteten zur Erfüllung dieser Verpflichtung zu bewegen, jedoch stellt sie keine Strafe für in der Vergangenheit gelegenen Ungehorsam des Verpflichteten dar. Wurde die unvertretbare Handlung bereits (wenn auch nach Verzug) bewirkt, besteht kein Grund mehr für die Verhängung von Zwangsstrafen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110239.X01

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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