RS Vwgh 2002/5/28 2002/11/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2002
beobachten
merken

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG-GV 1997 §13 Abs1;
FSG-GV 1997 §19 Abs1;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z4;
FSG-GV 1997 §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0169 E 28. Mai 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Zwar trifft es zu, dass nach § 19 Abs. 1 FSG-GV 1997 eine verkehrspsychologische Stellungnahme nur von einer ermächtigten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle abgegeben werden kann. Die FSG-GV 1997 sieht aber selbst in § 13 Abs. 1 bei Verdacht einer psychischen Erkrankung die Einholung einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme vor, welche die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt. Dabei handelt es sich um die - eine Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 FSG-GV 1997 bildende - "aus ärztlicher Sicht" gegebene "nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit" nach § 3 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV 1997, die sich aus der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zusammensetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110061.X02

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten