RS Vwgh 2002/5/28 97/14/0053

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §21;
BAO §22;
BAO §23;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0019 E 2. August 2000 RS 5 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach stRsp sind Verträge zwischen nahen Angehörigen nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen worden wären (Hinweis E 20.3.2000, 96/15/0120). Diese Grundsätze gelten auch für Personen, die miteinander eine Lebensgemeinschaft eingegangen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997140053.X02

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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