RS Vwgh 2002/5/28 96/14/0157

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/14/0175 E 28. Mai 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgaben wegen bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängiger Beschwerden, somit über den Zeitpunkt der Erlassung der die Berufungsverfahren abschließenden Erledigungen hinaus auszudehnen. (Hinweis E 21.7.1998, 98/14/0101).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996140157.X01

Im RIS seit

23.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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