RS Vwgh 2002/5/28 99/14/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2002
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §3 Abs1;
UStG 1994 §3 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/13/0095 E 27. Februar 2002 RS 3(hier nur erster Satz; UStG 1972 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Lieferungszeitraum ist der Zeitpunkt, in dem der Abnehmer die Befähigung zur Verfügung erlangt hat. Es genügt dabei, dass der Unternehmer den Gegenstand zur Disposition des Abnehmers bereithält, wobei die Bereitschaft des Unternehmers, die vertraglich übernommene Leistungspflicht zu erfüllen, noch nicht der ausgeführten Leistung gleichzuhalten ist. Entscheidend ist, dass der leistende Unternehmer alles getan hat, was von seiner Seite zur Ausführung der Leistung nötig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999140109.X05

Im RIS seit

23.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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