RS Vwgh 2002/5/29 2001/04/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §77 Abs1;

Rechtssatz

Zwar sind nach dem E vom 27. Mai 1986, Zl. 85/04/0183, unter den nach § 77 Abs. 1 GewO 1994 zu schützenden Dienstbarkeiten im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. auch solche Dienstbarkeiten zu verstehen, die auf der Betriebsliegenschaft selbst haften. Da aber den Gegenstand der der Behörde nach § 77 Abs. 1 leg. cit. - unter dem Gesichtspunkt öffentlicher Interessen - obliegenden Prüfung nicht die mit der Errichtung der Betriebsanlage selbst verbundenen Veränderungen bilden, sondern die von ihr ausgehenden Gefährdungen, Belästigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen, die von der errichteten und betriebenen Betriebsanlage ausgehend auf ihre Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten, voraussichtlich einwirken, kann es zu einer gemäß § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. relevanten Gefährdung einer Dienstbarkeit nur durch den Betrieb der Betriebsanlage kommen, also nur dann, wenn die zu genehmigende Betriebsanlage und die fragliche Dienstbarkeit grundsätzlich nebeneinander bestehen können. Bewirkt hingegen die Errichtung der Betriebsanlage zwingend die dauernde Unmöglichkeit der Ausübung der Dienstbarkeit, so ist nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung schon damit die Dienstbarkeit untergegangen (vgl. zum Untergang der Dienstbarkeit durch die dauernde Unmöglichkeit der Ausübung das zitierte E, Zl. 85/04/0183). Ob unter solchen Umständen - unter dem Gesichtspunkt der bestehenden privatrechtlichen Rechtsverhältnisse - die Errichtung der Betriebsanlage zulässig ist, ist eine ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Frage des privaten Rechts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040104.X03

Im RIS seit

08.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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