RS Vwgh 2002/6/5 99/08/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2002
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
ABGB §8;
ArbVG §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0258 E 21. September 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Nach § 6 ABGB darf einem Gesetz (einem Kollektivvertrag) in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Demgemäß hat jede Interpretation zunächst mit der wörtlichen Auslegung der strittigen Norm "in ihrem Zusammenhang", dh unter Beachtung der sachlich zusammengehörigen Normen, und der darin zum Ausdruck kommenden "Absicht des Gesetzgebers" (der Kollektivvertragsparteien) zu beginnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080048.X02

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten