RS Vwgh 2002/6/5 2001/08/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2002
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/08/0135 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/08/0203 E 7. September 2005 2002/08/0204 E 7. September 2005

Rechtssatz

Der Schriftleiter einer juristischen Fachzeitschrift war gegenüber dem hier mitbeteiligten Verlag nicht zur Herstellung eines oder mehrerer Werke, sondern zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses verpflichtet, das - in Ermangelung von Bindungen an Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenen Verhaltens - als freier Dienstvertrag zu qualifizieren ist (ebenso Jabornegg/Resch, Autorentätigkeit und Sozialversicherungspflicht, ÖJZ 1996, 841 ff, (zum Schriftleiter 849)); die Versicherungspflicht des Schriftführers war hier nach § 4 Abs. 4 ASVG zu beurteilen (mit ausführlicher Begründung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001080107.X09

Im RIS seit

07.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten