RS Vwgh 2002/6/5 2002/08/0015

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Veröffentlicht am 05.06.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3;

Rechtssatz

Die zeitliche Inanspruchnahme eines Bürgermeister-Stellvertreters ist nicht ausreichend, dass sie jener entsprechen könnte, die mit dem Begriff der "Erwerbstätigkeit" in der Regel verbunden ist. Dies kommt einerseits dadurch zum Ausdruck, dass die zu erfüllenden Aufgaben im Wesentlichen nur in der Stellvertretung des Bürgermeisters bestehen, und dass andererseits für diese Tätigkeit nur erheblich geringere Bezüge als für die des Bürgermeisters vorgesehen sind (Hinweis E 15. November 2000, 2000/08/0133; E 22. Oktober 2001, 2001/19/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080015.X05

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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