RS Vwgh 2002/6/10 97/17/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2002
beobachten
merken

Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §70 Abs2;

Rechtssatz

Es besteht keine Vorschrift, der zufolge der Wirtschaftstreuhänder im Zuge der Ausübung seiner Funktion als Regierungskommissär ausschließlich persönlich handeln müsste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997170012.X03

Im RIS seit

22.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten