RS Vwgh 2002/6/10 97/17/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2002
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §70 Abs6;
BWG 1993 §70 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/17/0217 E 21. Mai 2001 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Im Falle der Rechtswidrigkeit der Bestellung eines Regierungskommissärs hat ein Rückersatz der dem Bund in diesem Zusammenhang gemäß § 70 Abs 6 BWG erwachsenen Kosten durch das betroffene Kreditinstitut gemäß Abs 7 legcit nicht Platz zu greifen (Hinweis E 16.9.1994, 94/17/0159, 0160, 0161 und 0280; E 21.6.1999, 94/17/0377). Schon unter diesem Gesichtspunkt besteht eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den Bescheid betreffend die Bestellung eines Regierungskommissärs auch dann, wenn die Periode, für die er bestellt war, bereits abgelaufen ist oder wenn dem Bestellungsbescheid nachfolgend derogiert wird. Am Weiterbestehen des rechtlichen Interesses ändert auch der Umstand nichts, dass in der Zwischenzeit über das Vermögen der ursprünglichen Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet wurde (Hinweis E 21.6.1999, 94/17/0377).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997170012.X01

Im RIS seit

22.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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