RS Vwgh 2002/6/10 AW 2002/06/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2002
beobachten
merken

Index

L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

BauO Tir 1998 §45 Abs4;
BauO Tir 1998 §46 Abs1;
BauO Tir 1998 §46 Abs3;
BauO Tir 1998 §54 Abs1 litt;
LMG 1975 §17 Abs4 impl;
LMG 1975 §18 Abs2 impl;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Untersagung einer Bauanzeige - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin durchaus eingegriffen, ihr wurde damit nämlich die Errichtung einer Werbetafel untersagt. Dies hat insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen von Voraussetzungen zu ihrer behördlichen Entfernung im Grunde des § 46 Abs. 1 und 3 der Tiroler BauO 1998 und zur Bestrafung wegen gemäß § 54 Abs. 1 lit. t Tiroler BauO 1998 durchaus die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei verändert. In diesem Umfang ist der angefochtene Bescheid daher einem Vollzug und auch der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich (Hinweise B 23. 10. 2001, AW 2001/06/0024, und zu den insoweit vergleichbaren Fällen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden gegen die Untersagung gemäß § 17 Abs. 4 oder § 18 Abs. 2 LMG 1975 die B 02. 03. 1995, AW 95/10/0006, B 05. 06. 1997, AW 97/10/0013).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002060005.A01

Im RIS seit

29.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten