RS Vwgh 2002/6/10 98/17/0301

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Veröffentlicht am 10.06.2002
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L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

ASFINAGG 1982 Art2 §2 Abs1 idF 1997/I/113;
ASFINAGG 1982 Art2 §4 idF 1997/I/130;
TourismusG Tir 1991 §2 Abs1 idF 1996/009;

Rechtssatz

Ob die Höhe des für die Benützung der mautpflichtigen Straßen zu entrichtenden Entgelts von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft selbst oder einem anderen Rechtsträger bestimmt wird, beziehungsweise welcher Einfluss der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft bei der Festsetzung des Entgelts zukommt, ist für die Frage, wem der wirtschaftliche Nutzen der Mauteinnahmen zufließt und wer somit Nutzen aus dem Tourismus in Tirol zieht, ohne Bedeutung. Auch im Fall einer (allgemeinen) amtlichen Preisregelung für bestimmte Waren und Dienstleistungen wäre ein Gesetz betreffend Fremdenverkehrsabgaben wie die vorliegenden nach dem Tiroler Tourismusgesetz auf die aus dem Verkauf der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen erlösten Umsätze anwendbar, selbst wenn die die Abgabepflicht auslösende Tätigkeit von jenem Rechtsträger ausgeübt wird, dessen Organe (sei es im Wege der Gesetzgebung oder der Erlassung von Verordnungen) für die Preisregelung zuständig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998170301.X02

Im RIS seit

22.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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