RS Vwgh 2002/6/11 99/01/0437

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67c;
BWG 1993 §41 Abs3 idF 1998/I/011;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Anordnungen gemäß § 41 Abs. 3 BWG 1993 sowie die nachfolgende Aufrechterhaltung der Kontosperre des Kontos der erstmitbeteiligten Partei, dessen Verfügungsberechtigter der Zweitmitbeteiligte sei, für rechtswidrig erklärt. Allein die Eigenschaft des Zweitmitbeteiligten als Geschäftsführer der erstmitbeteiligten Gesellschaft führte nicht dazu, dass durch die Anordnungen auch in seine Rechte eingegriffen worden wäre. Die Beschwerde des Zweitmitbeteiligten wäre daher vom unabhängigen Verwaltungssenat zurückzuweisen gewesen. Für die von ihm dem Zweitmitbeteiligten gegenüber getroffene Sachentscheidung war der unabhängige Verwaltungssenat demnach nicht zuständig.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999010437.X03

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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