RS Vwgh 2002/6/11 2001/01/0526

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/01/0527 E 11. Juni 2002

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat gewährte dem Asylwerber Refoulement-Schutz nach § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG 1997. Dabei ging er davon aus, dass dieser damit zu rechnen habe, seitens der Kosovo-Albaner als Kollaborateur der Serben behandelt zu werden und dass ihm im Hinblick auf die daraus resultierende Gefährdung eine Rückkehr auch in den Kosovo unzumutbar sei (eine Rückkehrmöglichkeit nach "Serbien/Montenegro" - unter Ausschluss des Kosovo - verneinte der unabhängige Bundesasylsenat ohne weitere Erörterung offenkundig in Anbetracht dessen, dass der Asylwerber der albanischen Volksgruppe angehört). Geht man von der Richtigkeit dieser Überlegungen aus, so hätte dem Asylwerber allerdings auch Asyl zuerkannt werden müssen, weil das erkennbar unter dem Gesichtspunkt einer Gefährdung von Leib und Leben für maßgeblich erachtete Bedrohungsszenario klar auf dem Konventionsgrund der (unterstellten) politischen Gesinnung beruht und sich mithin als asylrelevant erweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010526.X01

Im RIS seit

23.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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