RS Vwgh 2002/6/11 2000/01/0169

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1949 §9 Abs1 Z1 impl;
StbG 1985 §27 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 27 Abs. 1 StbG 1985 - die sich an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 orientiert - soll klarstellen, dass der Verlust der Staatsbürgerschaft nur eintritt, wenn der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete - "positive" - Willenserklärung abgibt (Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Band II, S 296 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010169.X01

Im RIS seit

23.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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