RS Vwgh 2002/6/11 2000/01/0426

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs4 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs5 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs5 Z3 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist weder der Tatbestand des § 10 Abs. 5 Z. 3 StbG 1985 noch ein anderer Tatbestand des § 10 Abs. 5 StbG 1985 erfüllt. Alleine in der langen Dauer des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet und seiner beruflichen Verankerung liegt unter den Umständen des vorliegenden Falles kein - im § 10 Abs. 5 StbG 1985 nicht genannter - besonders berücksichtigungswürdiger Grund. In dieser Hinsicht ist im Vergleich zum Erkenntnis vom 28. Jänner 1998, Zl. 97/01/0193, zunächst auf das unterschiedliche Verhältnis der in der Größenordnung ähnlichen Gesamtaufenthaltsdauer zum Lebensalter zu verweisen, dem allerdings die vergleichsweise kürzere Dauer der Unterbrechung der Wohnsitzfrist im vorliegenden Fall gegenüber steht. Der (insgesamt) lange Voraufenthalt wurde im Fall des genannten Erkenntnisses aber als Indiz für den Integrationsgrad gewertet, während der Gesichtspunkt nachhaltiger Integration als besonders berücksichtigungswürdiger Grund im vorliegenden Fall - und auf dem Boden der nunmehrigen Rechtslage - wegen des Umstandes, dass die Familie des Fremden stets in der Türkei verblieb, nicht geeignet ist, dessen Standpunkt zum Durchbruch zu verhelfen. Ob vom Erfordernis nachhaltiger (auch) persönlicher Integration bei - absolut oder relativ zum Lebensalter - noch längeren Voraufenthalten im Sinne eines im Gesetz nicht genannten besonders berücksichtigungswürdigen Grundes eigener Art abzusehen sein könnte, braucht im vorliegenden Fall nicht geklärt zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010426.X06

Im RIS seit

08.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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