RS Vwgh 2002/6/11 99/01/0437

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §67c;
B-VG Art131 Abs2;
BWG 1993 §41 Abs3 idF 1998/I/011;
SPG 1991 §91 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Beschwerde des Bundesministers für Inneres stützt sich auf § 91 Abs. 1 Z 1 SPG 1991. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1998, Zl. 97/01/1065, besteht im gesamten Bereich der Sicherheitsverwaltung die Möglichkeit der Erhebung einer Amtsbeschwerde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden zwei Anordnungen gemäß § 41 Abs. 3 BWG 1993 sowie die nachfolgende Aufrechterhaltung der Kontosperre des Kontos der erstmitbeteiligten Partei, dessen Verfügungsberechtigter der Zweitmitbeteiligte sei, für rechtswidrig erklärt. Die in Frage stehenden Anordnungen sind Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. die Bestimmung des § 41 Abs. 3 BWG 1993, die bei Beschwerden gegen solche Anordnungen auf § 67c AVG, der Verfahrensregeln bei Beschwerden an einen unabhängigen Verwaltungssenat wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt enthält, verweist), die der Gefahrenabwehr dienen sollten und ausdrücklich auf § 33 SPG 1991 gestützt wurden, sodass sich im vorliegenden Fall die Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung durch den Bundesminister für Inneres ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999010437.X01

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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