RS Vwgh 2002/6/18 99/16/0354

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Veröffentlicht am 18.06.2002
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §3 Abs4;
GebG 1957 §31;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/16/0355 99/16/0358 99/16/0357 99/16/0356

Rechtssatz

Im Fall der Selbstbemessung kommt an Stelle des § 31 GebG § 3 Abs. 4 GebG zur Anwendung, wobei dieser Bestimmung zwei Fristen zu entnehmen sind (Hinweis E 4. November 1994, 92/16/0167): 1. Es muss bis zum 10. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden zweiten Monats die selbst berechnete Hundersatzgebühr an das zuständige Finanzamt entrichtet werden; 2. es muss innerhalb der selben Frist dem Finanzamt für den jeweiligen Berechnungs- und Zahlungszeitraum eine Abschrift der Aufschreibungen übersendet werden. Entscheidend ist, dass die Eintragungen fortlaufend und so rechtzeitig erfolgen, dass die Übersendung eines Durchschlages an das Finanzamt für den jeweiligen Berechnungs- und Zahlungszeitraum möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160354.X05

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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