RS Vwgh 2002/6/19 2002/05/0619

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §1 Abs8;
MeldeG 1991 §17 Abs1;

Rechtssatz

Wohl hat der VwGH im E 13.11.2001, 2001/05/0945, ausgeführt, dass sog. "Wochenpendler", die eine Unterkunft (Wohnung) am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes als weiteren Wohnsitz nehmen, damit keinen Hauptwohnsitz begründet haben. Das Kriterium "nur aus beruflichen Gründen" kann aber hier nicht vorliegen, wenn der Betroffene nur ca. 80 Tage im Jahr am gewählten Hauptwohnsitz anwesend ist, sodass er offenbar auch einen großen Teil seiner Freizeit in der Gemeinde, in der er mit einem weiteren Wohnsitz gemeldet ist, verbringt (vgl. hiezu das E 29.1.2002, 2001/05/1077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050619.X01

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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