RS Vwgh 2002/6/19 99/15/0135

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs5;

Rechtssatz

Gemäß § 299 Abs. 5 BAO tritt durch die Aufhebung eines Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Der Begründung des Aufhebungsbescheides kommt dabei keine Bindungswirkung für die Unterbehörde zu (Hinweis E 4. Juli 1990, 89/15/0133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150135.X04

Im RIS seit

14.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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