RS Vwgh 2002/6/19 2000/05/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art140 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Aufhebung des § 6 Abs. 3 NÖ BauO 1996 durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 1999, Zl. G 231/98, kundgemacht durch LGBl. 8200-1 am 26. März 1999, ist für den vorliegenden Fall zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem (ebenfalls die Anwendung des § 6 Abs. 3 NÖ BauO 1996 betreffenden) Erkenntnis vom 7. März 2000, Zl. 99/05/0223, nämlich die Auffassung vertreten, dass in einem Baubewilligungsverfahren unter einem "vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestand" im Sinn von Art. 140 Abs. 7, 2. Satz, B-VG nur ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren verstanden werden kann. Dies muss umso mehr für ein im Zuge eines baupolizeilichen Verfahrens nach § 35 NÖ BauO 1996 eingeleitetes Baubewilligungsverfahren nach Abs. 2 Z. 3 dieser Bestimmung gelten. § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 ermöglicht auch in diesem Verfahren noch die Einholung einer nachträglichen Baubewilligung, wofür die aufgehobenen Vorschriften nach der zitierten Rechtsprechung keinesfalls mehr maßgeblich sein können. § 6 Abs. 3 NÖ BauO 1996 ist somit im Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050107.X02

Im RIS seit

08.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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