RS Vwgh 2002/6/19 2002/05/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E1M
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
59/04 EU - EWR

Norm

11992E177 EGV Art177;
11992MF EUV ArtF;
11997E234 EG Art234;
11997M006 EU Art6;
EURallg;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs5 idF 2000/026;
MRKZP 01te Art1;
VwGG §38a;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass § 2 Abs. 5 Wr GebrauchsabgabeG 1966 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 26/2000 nicht durch Gemeinschaftsrecht derogiert wird und auch keine Grundlage für ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 234 (ex 177) EGV beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bildet. Hier: Eine entschädigungslose Enteignung der Beschwerdeführer (Eigentümer eines Gebäudes, von dem aus die Gebrauchserlaubnis erfolgen sollte) durch die Novelle LGBl. Nr. 26/2000 und damit vor dem Hintergrund der Verweisung des Art. 6 EU-Vertrages auf die MRK und damit auch auf den Grundrechtsschutz durch Art. 1, 1. ZP zur MRK, liegt nicht vor).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050042.X03

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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