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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung der Berufung des Verpflichteten gegen die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Zuschlages in einem Versteigerungsverfahren mangels BeschwerRechtssatz
Keine Zulässigkeit der Berufung mangels Beschwer, auch bei Gewährung der Parteistellung im zweitinstanzlichen Verfahren; selbe Entscheidungsbegründung wie in VfSlg 15770/2000.
Kosten waren der beteiligten Partei nicht zuzusprechen, da ihre Ausführungen für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung nicht dienlich waren (vgl ua VfSlg 10928/1986, 10991/1986).Kosten waren der beteiligten Partei nicht zuzusprechen, da ihre Ausführungen für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung nicht dienlich waren vergleiche ua VfSlg 10928/1986, 10991/1986).
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, Parteistellung Grundverkehrsrecht, VfGH / Beteiligter, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1085.2002Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009