RS Vwgh 2002/6/19 2000/15/0053

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

E3L E09301000
L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark
32/04 Steuern vom Umsatz
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te TeilA Abs1;
ÄrzteG 1984 §19;
ÄrzteG 1984 §2;
ÄrzteG 1984 §22 Abs2;
ÄrzteG 1984 §29;
ÄrzteG 1998 §3;
ÄrzteG 1998 §45;
ÄrzteG 1998 §49 Abs2;
ÄrzteG 1998 §56;
KAG Stmk 1957;
UStG 1994 §10 Abs2 Z15;
UStG 1994 §6 Abs1 Z19;

Rechtssatz

Die streitgegenständliche Betätigung des Beschwerdeführers besteht im Betrieb einer Dialysestation. Diese verfügt laut Feststellungen der belangten Behörde über 15 Dialyseplätze, sodass 15 Dialysepatienten gleichzeitig behandelt werden können. Die Dialysestation steht unter der ärztlichen Leitung des Beschwerdeführers bzw dessen Stellvertreters. Für die Betreuung der Patienten steht zahlreiches nichtärztliches Personal - nämlich elf diplomierte Krankenschwestern, drei Stationsgehilfinnen und eine Sekretärin - zur Verfügung. Die Organisationsstruktur ermöglicht Behandlungszeiten von Montag bis Samstag von 6.00 bis 22.00 Uhr (auch an Feiertagen). Aus der dem Akt beiliegenden Betriebsbewilligung als selbstständiges Ambulatorium nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz geht hervor, dass auch eine Anstaltsordnung vorliegt. Der Betrieb der genannten Dialysestation fällt somit nicht mehr unter das ÄrzteG (Hinweis E 15. Dezember 1992, 92/11/0141; E 19. Jänner 1990, 89/18/0138, VwSlg 13102 A/1990; VfGH E 7. März 1992, G 198/90, VfSlg 13023/1992). In umsatzsteuerlicher Hinsicht folgt daraus, dass diese Tätigkeit nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 fällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000150053.X02

Im RIS seit

14.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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