Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §8 Abs2;Rechtssatz
Die Anwendung des § 8 Abs. 2 ZustG setzt u.a. voraus, dass es bisher eine Abgabestelle gegeben hat, an der die Behörde Zustellungen vorgenommen oder die die Partei der Behörde zur Kenntnis gebracht hat (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, Seite 1907, Anm. 4 zu § 8 ZustG). Der Aktenlage lässt sich zwar entnehmen, dass die Asylwerberin vom Bundesasylamt in das Sonderquartier G-Straße Nr. 39 zugewiesen wurde, jedoch nur bis 4. Jänner 2000. In der Niederschrift des Bundesasylamtes vom 4. Jänner 2000 ist hinsichtlich der Angabe der Adresse der Asylwerberin nur der Verweis auf "DG3" (nach Seite 1 des erstinstanzlichen Aktes die für "Wohnadressen" bestimmte "Datengruppe 3") enthalten. Aus dem Akt geht aber nicht hervor, ob eine bzw. welche Adresse in dieser Datengruppe enthalten war. Auch diesbezüglich hätte es somit einer näheren Begründung zur Frage der Zulässigkeit der Anwendung des § 8 ZustG bedurft. Dies umso mehr, als der Postfehlbericht ("unbekannt", und nicht etwa: "verzogen") keinen Hinweis darauf enthielt, dass an der Zustelladresse G.-Straße 2/214 eine Abgabestelle der Asylwerberin bestanden habe und diesbezüglich eine Änderung eingetreten sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200285.X02Im RIS seit
18.10.2002