RS Vwgh 2002/6/20 2000/06/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
B-VG Art18 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/06/0234 E 2. Juli 1998 RS 7

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß es - allenfalls - zu einer Änderung des Flächenwidmungsplanes, also einer Änderung der Rechtslage (diesfalls einer Verordnung) kommen könnte, stellt keinen Grund für eine Aussetzung gem § 38 AVG dar, weil es sich dabei um keine Vorfrage iS dieser Gesetzesstelle handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060204.X02

Im RIS seit

26.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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