RS Vwgh 2002/6/20 2002/20/0230

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Veröffentlicht am 20.06.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ein minderer Grad des Versehens liegt vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (Hinweis B vom 28. April 1994, Zl. 94/16/0066). Hier: Vor Eintragung der Beschwerdefrist in seinen Terminkalender hat der Vertreter des Antragstellers einen Telefonanruf seiner Ehegattin erhalten, die zu diesem Zeitpunkt mit dem sechsten Kind schwanger gewesen ist, wobei bereits ca. drei Wochen vor diesem Tag wegen Verdachts auf Blasensprung und Gefahr einer Frühgeburt stationär eine Behandlung im Krankenhaus stattgefunden hat. Die Ehegattin teilte dem Vertreter mit, dass bei ihr neuerlich Wehentätigkeit eingesetzt habe und er raschest möglich nach Hause kommen solle. Bereits das vierte und fünfte Kind der Frau des Vertreters sind um mehrere Wochen vor dem vorgesehenen Geburtstermin zur Welt gekommen. Angesichts der psychischen Ausnahmesituation auf Grund des Anrufes der Ehegattin und der dadurch hervorgerufenen Sorge um diese und das erwartete Kind ist zuzubilligen, dass auch einem sonst sorgfältigen Menschen bei einer Termineintragung ein Fehler unterlaufen kann, welcher angesichts der dargestellten Situation den minderen Grad des Versehens nicht übersteigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002200230.X02

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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