RS Vwgh 2002/6/20 2000/20/0390

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2002
beobachten
merken

Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §10 Abs1 Z1;
StVG §10 Abs1 Z2;
StVG §10 Abs1;

Rechtssatz

Zwar soll der Strafvollzug die Resozialisierung fördern; dies kann gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 StVG für eine Strafvollzugsortsänderung sprechen. Nach § 10 Abs. 1 Z. 2 StVG hatte die belangte Behörde aber gleichfalls auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit in den Anstalten Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer war Mitglied einer kriminellen Organisation, und es verbüßen in der Justizanstalt, in der der Beschwerdeführer nunmehr seine Freiheitsstrafe verbüßen möchte, bereits zwei andere Mitglieder dieser Organisation ihre Freiheitsstrafen. Den Ausführungen der belangten Behörde, dass Mitglieder der organisierten Kriminalität aus Sicherheitsgründen weitgehend getrennt voneinander im Strafvollzug anzuhalten sind, kommt vor dem Hintergrund des § 10 Abs. 1 StVG Berechtigung zu. Angesichts der Straftat, deretwegen der Beschwerdeführer verurteilt worden ist (Mord), nahm sie ein Risiko dahingehend, dass durch die Verlegung des Beschwerdeführers ein (allenfalls zusätzliches) Sicherheitsrisiko gegeben wäre oder entstehen könnte, nachvollziehbar mit Recht an. Insbesondere nach § 10 Abs. 1 Z. 2 StVG sind die Interessen zur Förderung der Resozialisierung auch nicht von vornherein höherwertig als die Sicherheitsinteressen, die die belangte Behörde zu beachten hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200390.X02

Im RIS seit

26.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten