RS Vwgh 2002/6/20 2002/18/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;

Rechtssatz

Die Fremde hat eine Tätigkeit, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet wird, als Komplementärin einer KEG gegen Entgelt erbracht. Die Ansicht, dass die Fremde ungeachtet dieses Umstandes nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht berechtigt gewesen ist, diese Beschäftigung auszuüben, begegnet vor dem Hintergrund der ständigen hg. Judikatur keinen Bedenken (Hinweis E 13.3.2001, 98/18/0253). Dass die Fremde die Arbeitsleistung nicht unmittelbar für "ihre" Personalbereitstellungs-KEG, sondern (als bereitgestelltes Personal) für eine andere Gesellschaft erbracht hat, kann daran nichts ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002180110.X01

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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