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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Die Fremde hat eine Tätigkeit, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet wird, als Komplementärin einer KEG gegen Entgelt erbracht. Die Ansicht, dass die Fremde ungeachtet dieses Umstandes nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht berechtigt gewesen ist, diese Beschäftigung auszuüben, begegnet vor dem Hintergrund der ständigen hg. Judikatur keinen Bedenken (Hinweis E 13.3.2001, 98/18/0253). Dass die Fremde die Arbeitsleistung nicht unmittelbar für "ihre" Personalbereitstellungs-KEG, sondern (als bereitgestelltes Personal) für eine andere Gesellschaft erbracht hat, kann daran nichts ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002180110.X01Im RIS seit
19.09.2002