RS Vfgh 2004/2/24 B1037/03

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9400 Gemeindesanitätsdienst, Sprengelärzte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Nö GemeindeärzteG 1977 §15
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Unterlassung jedweder differenzierenden Begründung des angefochtenen Bescheides betreffend die Abweisung von Anträgen auf Feststellung der Dienstpflichten eines Gemeindearztes

Rechtssatz

Siehe auch VfSlg 16362/2001: Unzulässigkeit eines Individualantrags ua auf Aufhebung des §15 Nö GemeindeärzteG 1977 unter Hinweis auf Zumutbarkeit eines Feststellungsbegehrens; im Ggs dazu Verweisung auf den Zivilrechtsweg im angefochtenen Bescheid.

Ausführungen in der Gegenschrift kein Ersatz für Bescheidbegründung.

Die Behörde erließ den Bescheid zwar unter Darstellung des gesamten Sachverhaltes, aber ohne jedwede differenzierende rechtliche Begründung hinsichtlich der Begehren (auch der verbleibenden Begehren, auf die keinesfalls das tragende Begründungselement zutrifft, vgl dazu auch VfSlg 16362/2001). Der Gerichtshof bleibt bei seiner Rechtsprechung, dass ein solcher Fehler nicht weniger schwer wiegt als das als gravierend gewertete Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden PunktDie Behörde erließ den Bescheid zwar unter Darstellung des gesamten Sachverhaltes, aber ohne jedwede differenzierende rechtliche Begründung hinsichtlich der Begehren (auch der verbleibenden Begehren, auf die keinesfalls das tragende Begründungselement zutrifft, vergleiche dazu auch VfSlg 16362/2001). Der Gerichtshof bleibt bei seiner Rechtsprechung, dass ein solcher Fehler nicht weniger schwer wiegt als das als gravierend gewertete Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt

(VfSlg 10758/1986).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte, Berufsrecht, Bescheidbegründung, Dienstrecht, Dienstpflichten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1037.2003

Dokumentnummer

JFR_09959776_03B01037_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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